Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von
Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in
Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer
behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger
künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Karlsruhe bei den „FAQ Steuern“ unter dem
Punkt „Behindertenpauschbetrag“.
Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Dabei ist vorgesehen, die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 zu verdoppeln und auf zusätzliche Anspruchsvorausset-zungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50 zu verzichten.