Milderungszone
Zur Vermeidung eines Belastungssprungs schließt sich nach der Freigrenze eine Milderungszone an, in der keine sofortige Erhebung des Solidaritätszuschlags in voller Höhe mit 5,5 Prozent erfolgt. Hiervon sind die Fälle betroffen, in denen die im Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 näher definierte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer den Betrag von zwischen 16.957 Euro bis 31.527 Euro (Einzelveranlagung) oder 33.913 Euro bis 63.055 Euro (Zusammenveranlagung) beträgt.
Unzutreffende Festsetzungen
Die programmtechnische Umsetzung dieser Rechtsänderung hat in einer Vielzahl von Fällen dazu geführt, dass die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag weiterhin in unveränderter und damit unzutreffender Höhe fortgeschrieben wurden.
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Im Hinblick auf den bis zum nächsten Fälligkeitstermin für die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, dem 10.03.2021, verbleibenden kurzen Zeitraum wurde auf Landesebene entschieden, die bislang bis zu einem Betrag von 433,54 Euro (Einzelveranlagung) oder 867,08 Euro (Zusammenveranlagung) festgesetzten Vorauszahlungen auf 0,00 Euro herabzusetzen.
Anpassung der Vorauszahlungen
In den Fällen der sog. Milderungszone, in denen bislang ein Solidaritätszuschlag zwischen 233,16 Euro und 433,54 Euro (Einzelveranlagung) bzw. zwischen 466,32 Euro und 867,08 Euro (Zusammenveranlagung) festgesetzt wurde, erhalten Sie für den erstmals am 10.06.2021 fälligen sowie die nachfolgenden Fälligkeitstermine (10.09.2021, 10.12.2021) eine neue Festsetzung von Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag.