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Ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, unterliegen in Deutschland grundsätzlich der beschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG bzw. § 2 KStG. Damit sind auch solche Unternehmen verpflichtet, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzugehen und diese zu erfüllen.

Neben der Ertragsteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer usw.), welche auf den Gewinn eines Unternehmens erhoben wird, können weitere steuerliche Verpflichtungen bestehen. Beschäftigt ein Unternehmen in Deutschland Arbeitnehmer, so besteht beim Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte/eines inländischen Vertreters die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt. Wann eine Betriebsstätte oder ein inländischer Vertreter vorliegt, richtet sich nach §§ 12, 13 Abgabenordung (AO).

Zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen können das Besteuerungsrecht Deutschlands wiederum einschränken und sind im Einzelfall zu beachten.

Zusätzlich können auch umsatzsteuerliche Pflichten bestehen, die aus den nachstehend aufgeführten Länderübersichten entnommen werden können.

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