Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung leider ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unbar geleistet werden und die Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen wird. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises, z.B. durch Kontoauszug, nachgewiesen werden.