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Gibt es Fördermaßnahmen zum selbst genutzten Wohnungseigentum im Rahmen der privaten Altersvorsorge?

Ja. Mit dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG) vom 29.07.2008, BGBl. I S. 1509, wurde der sog. „Wohn-Riester“ eingeführt. Das EigRentG bezieht hiermit im Regelfall ab dem Veranlagungszeitraum 2008 selbst genutzte Wohnimmobilien in die Förderung der privaten Altersvorsorge mit ein. Ab 01. Januar 2014 ist für die Förderung von Wohneigentum das Altersvorsorgeverbesserungsgesetz (AltvVerbG) vom 24.06.2013, BGBl. I S. 1667, anzuwenden.

Mit „Wohn-Riester“ fördert der Staat den Bau, den Kauf und den barrierereduzierenden Umbau einer eigenen Wohnung. Gefördert wird auch die Tilgung eines Darlehens, das Sie für den Erwerb oder die Herstellung einer eigenen Wohnimmobilie aufgenommenen haben. Dafür muss die Wohnung Ihren Hauptwohnsitz darstellen, von Ihnen selbst bewohnt werden und innerhalb der EU oder des EWR-Raums (Island, Liechtenstein und Norwegen) belegen sein. Sie müssen zudem zulageberechtigt sein (z.B. pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, verbeamtet). Sind Sie zulageberechtigt, bestehen zwei Möglichkeiten der Förderung. 

Die erste Möglichkeit ist die Entnahme von Kapital aus einem bereits bestehenden Altersvorsorgevertrag. Das im Rahmen des Riester-Vertrages angesparte Geld können Sie entweder komplett oder – unter gewissen Voraussetzungen – teilweise entnehmen. Wenn Sie dieses Geld z.B. für den Bau eines Hauses oder die Tilgung eines für den Kauf einer Wohnung aufgenommenen Darlehens verwenden, stellt die Entnahme keine schädliche Verwendung dar. Sie müssen die erhaltenen Zulagen und die steuerlichen Vorteile also nicht zurückzahlen.

Die zweite Möglichkeit betrifft Altersvorsorgeverträge mit einer Darlehenskomponente. Sie können die Förderung für ein Darlehen nutzen, das Sie beispielsweise für den Bau eines Hauses (oder eine andere begünstigte Maßnahme) aufgenommen haben. Die für die Tilgung des Darlehens geleisteten Zahlungen werden dann als Altersvorsorgebeiträge angesehen und mit Zulagen gefördert. Die gewährten Zulagen werden für die Tilgung des Darlehens eingesetzt. Daneben steht Ihnen der Sonderausgabenabzug für die Tilgungszahlungen zu, sofern dieser für Sie günstiger ist als der Anspruch auf die Zulagen. Schließen Sie einen solchen Vertrag in Kombination mit einem Bausparvertrag ab, werden sowohl die Einzahlungen während der Ansparphase als auch die Tilgungsleistungen während der Darlehensphase mit Zulagen gefördert.

„Wohn-Riester“ wird wie der klassische Riester-Vertrag nachgelagert besteuert. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet eigentlich, dass die Beiträge in der Einzahlungsphase steuerlich gefördert werden (über Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug), dafür aber die Rente, die Sie erhalten, mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Bei „Wohn-Riester wird jedoch keine Rente ausgezahlt, welche man einer Besteuerung zugrunde legen könnte. Stattdessen wird die Steuer auf Grundlage des sogenannten Wohnförderkontos erhoben, auf dem die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die begünstigten Entnahmen, Tilgungsleistungen und Zulagen vermerkt. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und beginnt mit der Auszahlungsphase (i.d. Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres). Sie haben auch hier zwei Möglichkeiten: Sie können den Betrag auf dem Wohnförderkonto gleichmäßig auf die Jahre zwischen dem Beginn der Auszahlungsphase und dem Jahr, in dem Sie das 85. Lebensjahr vollenden, verteilen. Jährlich wird dann dieser Teil des Betrages versteuert. Der Stand des Wohnförderkonto verringert sich entsprechend Jahr für Jahr. Sie können alternativ den Betrag auf dem Wohnförderkonto auch als Einmalbetrag versteuern. In diesem Fall werden nur 70 % der auf dem Wohnförderkonto vermerkten Summe besteuert. Diese Option können Sie entweder zu Beginn der Auszahlungsphase oder auch in einem späteren Jahr in Anspruch nehmen. 

Weitere Ausführungen finden Sie im BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge“ vom 21.12.2017, BStBl I 2018 S. 93, Rz 246-289.

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