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Wie werden Werksrenten steuerlich behandelt?

Werksrenten (Werkspensionen), die der frühere Arbeitgeber bzw. eine Unterstützungskasse des Arbeitgebers zahlt, sind im Regelfall als Arbeitslohn anzusehen und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Ggf. wird ein Versorgungsfreibetrag von maximal 3.000 Euro (Jahr des Versorgungsbeginn bis 2005) gewährt, der für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen wird. Für den Jahrgang 2023 beträgt der Versorgungsfreibetrag maximal 1.020 Euro, für 2024 beträgt er maximal 960 Euro. Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.

Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist ab 2005 weggefallen. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen.

Um in der Übergangsphase bis zum Jahr 2040 eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird. Für bisherige Pensionäre und bei Beginn der Pension in 2005 betrug der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro. Bei Beginn in 2023 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 Euro, 288 Euro bei Beginn der Pension in 2021.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness ) werden die Regelungen zur Besteuerung von Werkspensionen im Laufe des Jahres 2024 angepasst. Inwiefern diese Regelungen rückwirkend zum 01.01.2024 anzuwenden sind, kann derzeit nicht beurteilt werden. Änderungen werden hier zeitnah veröffentlicht. 

Hinweis

Informationen über das Alterseinkünftegesetz finden Sie auch in den "Steuertipps für Senioren".  

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