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Wann kann ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt werden?

Für Kinder, die zu berücksichtigen sind, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) gebildet (nur bei den Steuerklassen I – IV). Dabei wird jedes Kind eines Arbeitnehmers grundsätzlich nur mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler wird auf 1 erhöht,

  1. wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  2. wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
  3. wenn ein im Inland wohnender Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners angenommen hat und beide Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
  4. wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn diesen Kalenderjahrs verstorben ist,
  5. wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
  6. wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
  7. wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  8. wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
  9. wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Jahres  im Inland weder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich bei den ELStAM nur auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Hinsichtlich der Einkommensteuer wird erst bei der Abgabe der Steuererklärung geprüft, ob sich die Freibeträge für Kinder günstiger auswirken als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

Hinweis

Weiter Informationen finden Sie auch in den Steuertipps für Familien.

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