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Welche Anzeigepflichten sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erfüllen?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist von der erwerbenden Person (bei Schenkungen auch von der schenkenden Person) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notariat oder einem deutschen Konsulat eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht, und sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verhältnis der erwerbenden Person zum Erblasser bzw. zur Erblasserin unzweifelhaft ergibt. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Weiterhin kann die Anzeige bei einer Schenkung unterbleiben, wenn diese Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.

Wer einen Erwerb anzuzeigen hat, kann diese Verpflichtung mit einem formlosen Schreiben an das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt erfüllen. Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Nachname, Beruf und Adresse der Erblasserin bzw. des Erblassers oder der schenkenden Person und der erwerbenden Personen
  • Todestag und Sterbeort der Erblasserin bzw. des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  • Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung),
  • persönliches Verhältnis der erwerbenden Person zur Erblasserin bzw. zum Erblasserin oder zur schenkenden Person (z.B. Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis),
  • frühere Zuwendungen der Erblasserin bzw. des Erblassers oder der schenkenden Person an die erwerbende Person nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Sie können auch bei dem für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (siehe Finden Sie Ihr Finanzamt) einen Vordruck zur Anzeige des Erwerbs oder einen Erklärungsvordruck anfordern oder den Vordruck von der Internetseite Portal der Finanzämter unter Service Formulare herunterladen. 

Es entstehen bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten.

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