Grundsteuerpflichtig ist, wer inländischen Grundbesitz hat. Hierzu zählen insbesondere
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teilerbbaurechte
- Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (sogenannte Stückländereien)