Navigation überspringen

An-/Vorauszahlung vor dem 30.06.2020 - Leistung nach dem 30.06. und vor dem 31.12.2020
 

An- oder Vorauszahlungen liegen vor, wenn die Leistung insgesamt geschuldet und nur das Entgelt in Teilen angefordert wird.

In Rechnungen über diese An- und Vorauszahlungen sind die  Steuersätze noch mit 19% bzw. 7% anzugeben,  wenn die Teilbeträge vor dem 01.07.2020 vereinnahmt wurden. Der Vorsteueranspruch besteht in gleicher Höhe (Rz. 8). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen über vor dem 01.07.2020 vereinnahmte Anzahlungen über Umsätze, die zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbracht werden, bereits der Steuersatz mit 16% bzw. 5% ausgewiesen wird (Rz. 9).

Wurde die Steuer in einer Anzahlungsrechnung bereits mit 19% ausgewiesen, wird die Leistung aber zwischen dem 01.07 und 31.12.2020 erbracht, unterliegt der Umsatz insgesamt den neuen Steuersätzen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Steuerberechnung ist erst in dem VAZ zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung einer Anzahlung bleiben bestehen. Der Steuerausweis mit 19% in der Anzahlungsrechnung darf nicht berichtigt werden. In einer Schlussrechnung muss der Umsatz mit dem neuen Steuersatz abgerechnet und die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berichtigt werden. Die Korrektur des Steuerbetrags ist mit einem Negativbetrag in der USt-VA in den Zeilen 26 und 27 (Kz. 81 und 86) und in der USt-Jahreserklärung in den Zeilen 38 und 41 (Kz. 177 und 275) vorzunehmen. Ein Eintrag in Zeile 62 (Kz. 65) in der USt-VA bzw. Zeile 58 (Kz. 319) in der USt-Jahreserklärung (Nachsteuer) ist nicht erforderlich (Rz. 8).

Hinweis

Diese Seite verwendet Cookies. Mehr Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung erfahren Sie unter Datenschutz.