Nach § 29 Abs. 2 UStG kann ein Ausgleich beansprucht werden, wenn der Vertrag vor dem 01.03.2020 abgeschlossen und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde (z.B. vertraglicher Ausschluss der Ausgleichsbeträge bei Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes).
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292