Maßgebend ist die Ausführung des Umsatzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Umsätze die nach dem 30.06.2020 ausgeführt
werden, unterliegen den neuen Steuersätzen. Unmaßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung, Rechnungsstellung oder
Entgeltsvereinnahmung. (Rz. 4). Für Umsätze, die zwischen dem 01.07. und 31.07.2020 an andere Unternehmer ausgeführt werden,
können aus Vereinfachungsgründen noch die Steuersätze von 19% bzw. 7% ausgewiesen werden. Der Unternehmer muss die
Umsatzsteuer in der ausgewiesenen Höhe abführen und ein Vorsteuerabzug ist in dieser Höhe zulässig (Rz. 46). Die
Nichtbeanstandungsregelung ist auch auf Voraus- und Anzahlungsrechnungen anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Leistung im Juli 2020
erbracht wird.
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292