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Für welche Umsätze gelten die neuen Steuersätze?

Maßgebend ist die Ausführung des Umsatzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Umsätze die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, unterliegen den neuen Steuersätzen. Unmaßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung, Rechnungsstellung oder Entgeltsvereinnahmung. (Rz. 4). Für Umsätze, die zwischen dem 01.07. und 31.07.2020 an andere Unternehmer ausgeführt werden, können aus Vereinfachungsgründen noch die Steuersätze von 19% bzw. 7% ausgewiesen werden. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer in der ausgewiesenen Höhe abführen und ein Vorsteuerabzug ist in dieser Höhe zulässig (Rz. 46). Die Nichtbeanstandungsregelung ist auch auf Voraus- und Anzahlungsrechnungen anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Leistung im Juli 2020 erbracht wird. 

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