Wird ein Umsatz nicht in der Gesamtheit, sondern in Teilen geschuldet, kommt es auf die Ausführung der jeweiligen Teilleistung an.
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292