- Lieferungen werden im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE). Bei Beförderungslieferungen ist das der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung und bei Versendungslieferungen der Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur (Abschn. 3.12 Abs. 2, 3 und 7 UStAE).
- Sonstige Leistungen werden im Zeitpunkt der Vollendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292