Eine Werklieferung ist ausgeführt, sobald der Auftraggeber befähigt ist, im eigenen Namen über das auftragsgemäß fertig gestellte Werk zu verfügen, regel-mäßig also mit Übergabe und Abnahme. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Sie kann auch stillschweigend durch Nutzung des Werks erfolgen. Restarbeiten oder Nachbesserungen, von denen der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht abhängig ist, hindern die Leistungserbringung nicht.
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292