Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Gesamtleistung handeln (Beispiele vgl. Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Tz. 2), für die das Entgelt gesondert vereinbart, geschuldet und abgerechnet wird (Abschn. 13.4 UStAE).
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292