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Wann liegt eine Teilleistung vor?

Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Gesamtleistung handeln (Beispiele vgl. Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Tz. 2), für die das Entgelt gesondert vereinbart, geschuldet und abgerechnet wird (Abschn. 13.4 UStAE).

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