Dauerleistungen liegen vor, wenn sonstige Leistungen (Miete, Leasing, Wartung, Finanz- und Lohnbuchhaltung) oder eine Gesamtheit von Lieferungen unbegrenzt oder für einen bestimmten Zeitraum geschuldet werden. (Rz. 23 ff). Sonstige Leistungen, die als Dauerleistung erbracht werden, sind an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Wiederkehrende Lieferungen werden am Tag jeder einzelnen Lieferung erbracht (Rz. 23 und 24). Ausnahmen bestehen für Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung (Rz. 35 bis 37). Bei einer monatlichen Leistungserbringung unterliegen die Teilleistungen für die Monate Juli bis Dezember 2020 den neuen Steuersätzen. Verträge über Dauerleistungen können Rechnungen sein, insoweit muss der Steuerausweis geändert werden, wenn die Leistung den neuen Steuersätzen unterliegt.
Bei jährlichen Dauerleistungen (z.B. 01.05.2020 bis 30.04.2021) kann vor dem 01.07.2020 noch ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart werden (z.B. 01.05.2020 bis zum 31.12.2020). Als Vereinbarung gilt auch die Erteilung einer Rechnung vor dem 01.07.2020, in der das Entgelt für diesen Abrechnungszeitraum angeben wird (Rz. 26). Gleiches gilt für die Vereinbarungen eines anderen Abrechnungszeitraums vor dem 31.12.2020 (Rz. 47).
Bei der Vermietung von Grundstücken liegen Dauerleistungen vor, die regelmäßig in monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Werden zur Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen erhoben, handelt es sich grundsätzlich um Nebenleistungen, die ebenfalls im jeweiligen Monat erbracht werden (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE). Bei Nebenkostennachzahlungen oder -erstattungen für das Jahr 2020 handelt es sich um nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 UStG, die gleichmäßig auf die Zeiträume des Jahres 2020 zu verteilen sind (Rz. 27). Die Änderung erfolgt im VAZ der Vereinnahmung/Verausgabung.
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292