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Wann sind unentgeltliche Wertabgaben zu versteuern?

Die Versteuerung erfolgt im Zeitpunkt des Verbrauchs, d.h. unentgeltliche Wertabgaben unterliegen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2020  den Steuersätzen von 19% bzw. 7% und im Zeitraum vom 01.07.bis zum 31.12.2020 den Steuersätzen von 16% und 5%. Das gilt auch für unternehmensfremd genutzten Strom aus Photovoltaikanlagen und unternehmensfremd genutzter Wärme aus Blockheizkraftwerken.

Bei der Nutzung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke und bei der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer kann aus Vereinfachungsgründen die sog. 1%-Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage angewandt werden (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 11 Nr. 1 UStAE). Ausgangswert ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Bei einer Erstzulassung im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 ist der in diesem Zeitraum maßgelbliche Bruttolistenpreis anzusetzen. Dieser bleibt auch nach dem 31.12.2020 der Ausgangswert. Die Nutzung im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 unterliegt den abgesenkten Steuersätzen.

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