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Was ist bei Entgeltminderungen zu beachten?
 

Insoweit kommt es auf den bei Ausführung des Umsatzes geltenden Steuersatz an. Entfällt die Entgeltminderung auf Umsätze zu verschiedenen Steuersätzen und/oder auf nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze, dürfen aus Vereinfachungsgründen die Verhältnisse des Voranmeldungszeitraums der Entgeltminderung zugrunde gelegt werden (Rz. 27). Jahresboni oder -rückvergütungen sind nach dem Verhältnis der auf den jeweiligen Zeitraum entfallenden Umsätze aufzuteilen oder jeweils zur Hälfte auf das Kalenderjahr zu verteilen (Rz. 32). Entsprechende Abrechnungen sind zu erteilen.

Bei Pfandbeträgen kann die Berichtigung vom 01.07. bis einschließlich 30.09.2020 mit 19% bzw. 7% und vom 01.10. bis 31.12.2020 mit 16% bzw. 5% erfolgen (Rz. 31).

Darüber hinaus kann das Pfandgeld zwischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern im gesamten 2. Halbjahr 2020 mit 16% abgerechnet werden, wenn sowohl die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer als auch die Vorsteuer beim Leistungsempfänger zu diesem Steuersatz korrigiert wird und ab 01.01.2021 diese Abrechnungsmethode für Pfandgelder mit 19% angewandt wird. 

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