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Was ist bei sog. Einzweckgutscheinen zu beachten?

Bei Einzweckgutscheinen i.S. des § 3 Abs. 13 und 14 UStG, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, sind die Steuersätze von 19% bzw. 7% anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein erst im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 eingelöst wird. Bei Ausgabe eines Einzweckgutscheins im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 gelten die Steuersätze von 16% bzw. 5%. Soweit bei Einlösung des Gutscheins eine Zuzahlung geleistet wird, unterliegt (nur) der Zuzahlungsbetrag dem im Zeitpunkt der Einlösung gültigen Steuersatz.

Bei Restaurantgutscheinen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ausgegeben werden und die zum Bezug von Speisen und Getränken berechtigen, handelt es sich um Mehrzweckgutscheine. Die Besteuerung erfolgt bei Einlösung.

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