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Was passiert, wenn der Unternehmer weiterhin 19% bzw. 7% ausweist?
 

Grundsätzlich wird die um 3% bzw. 2% überhöht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der gesetzlich zutreffenden Höhe (16% bzw. 5 %) möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer sein Kassen-system nicht rechtzeitig zum 01.07.2020 umstellen konnte.

Für Leistungen an andere Unternehmer im Juli 2020 besteht eine Vereinfachungsregelung (Rz. 46).

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