Grundsätzlich wird die um 3% bzw. 2% überhöht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Ein Vorsteuerabzug ist nur in der gesetzlich zutreffenden Höhe (16% bzw. 5 %) möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer sein Kassen-system nicht rechtzeitig zum 01.07.2020 umstellen konnte.
Für Leistungen an andere Unternehmer im Juli 2020 besteht eine Vereinfachungsregelung (Rz. 46).
Hinweis
Die genannten Rz. beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 a.a.O.
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, BStBl I 2009, 1292