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Welche Regelungen gelten für die Lieferungen von Strom, Gas, Wasser, Kälte und Wärme sowie die Abwasserbeseitigung?

Derartige Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Endet der Ablesezeitraum zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020, sind die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums grundsätzlich den Steuersätzen von 16% bzw. 5% zu unterwerfen. Endet er hingegen nach dem 31.12.2020, unterliegen grundsätzlich sämtliche innerhalb des Ablesezeitraums ausgeführten Lieferungen den Steuersätzen von 19% bzw. 7%. Jedoch können in diesem Fall die im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführten Lieferungen mit den Steuersätzen von 16% bzw. 5% versteuert werden, wenn über diese Lieferungen gesondert abgerechnet wird (Rz. 35).

Die vorstehenden Regelungen sind auch auf die Lieferung von Strom durch Betreiber von Photovoltaikanlagen an Energieversorgungsunternehmen anzuwenden.

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