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Ist bei Ledigen immer das Finanzamt des 1. Wohnsitzes zuständig oder kann auch das Amt zuständig sein, in dessen Bezirk man sich überwiegend aufhält?

Bei Ledigen mit mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem er oder sie sich vorwiegend aufhält.

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