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Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden?

Regelmäßig wird es möglich und zumutbar sein, die anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem erworbenen oder eigenen Vermögen zu begleichen. Eine Stundung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 222 Abgabenordnung) kann also in den meisten Fällen nicht gewährt werden.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält allerdings in § 28 ErbStG eine Spezialregelung. Die erwerbende Person hat beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Unter dieser Voraussetzung ist der erwerbenden Person die Steuer auf das Betriebsvermögen oder auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, bei Schenkungen werden Zinsen fällig. Für Erwerbe ab dem 01.07.2016 gilt: Die höchstmögliche Stundungsdauer beträgt 7 Jahre, eine Stundung ist ausschließlich bei Erwerben von Todes wegen möglich und sie erfolgt nur für das erste Jahr zinslos.

Die Stundungsregelung gilt auch für den Erwerb von begünstigten vermieteten Wohnimmobilien und für den Erwerb von einem zu eigenen Wohnzwecken der erwerbenden Person genutzten Ein- und Zweifamilienhaus bzw. Wohneigentum, soweit die erwerbende Person die Steuer auf diese Immobilien nur durch die Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte. Die höchstmögliche Stundungsdauer beträgt 10 Jahre. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, bei Schenkungen werden Zinsen fällig.Hier gilt für Erwerbe ab dem 01.07.2016 bis 14.12.2018: die Stundung erfolgt nur für das erste Jahr zinslos, ab dem zweiten Jahr fallen sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen Zinsen an. Für Erwerbe ab dem 15.12.2018 gilt: bei Schenkungen erfolgt die Stundung ab dem ersten Jahr gegen Zins, bei Erwerben von Todes wegen zinslos.

Ein Anspruch auf Stundung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteht aber nicht, wenn die erwerbende Person die Steuer für

  • den Erwerb von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
  • für den Erwerb von begünstigten vermieteten Wohnimmobilien
  • für den Erwerb von einem durch die erwerbenden Person zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhaus bzw. Wohneigentum

aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann.

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