Ein Vermögensschaden stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst bei einer Ersatzbeschaffung von existentiell
notwendigen Gegenständen (z.B. Hausrat, Kleidung, nicht jedoch bei einem Wohnwagen) kann eine steuerlich zu berücksichtigende
außergewöhnliche Belastung vorliegen.
Hinweis
Weiter Informationen finden Sie auch in den "Steuertipps für Familien".