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Warum kann ich die im Zusammenhang mit meiner eigengenutzten Wohnung angefallenen Erhaltungsaufwendungen nicht absetzen?

Sie können Aufwendungen im Einkommensteuerrecht nur absetzen, wenn es sich um Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, die im Rahmen der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zu erfassen sind. Da Sie mit der eigengenutzten Wohnung keine Einnahmen erzielen, können Sie die Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigen.
  • Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Solche Privatausgaben sind jedoch nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen abziehbar (z.B. Versicherungsbeiträge). Für angefallene Erhaltungsaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung hat der Gesetzgeber keine Abzugsmöglichkeit vorgesehen.
  • Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die bei manchen Steuerpflichtigen zwangsläufig in einem höheren Maße auftreten als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Erhaltungsaufwendungen für die eigengenutzte Wohnung zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, weil sie weder außergewöhnlich noch zwangsläufig sind.

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten durch Handwerker können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen berücksichtigen. Daneben können Sie auch Handwerkerleistungen berücksichtigen, die nicht typischerweise selbst vorgenommen werden können.

Rechtsgrundlagen:

  • § 12 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 35a EStG

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