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Was versteht man unter "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen", "haushaltsnahen Dienstleistungen“ und  "Handwerkerleistungen" und wie sind sie steuerlich zu
berücksichtigen?

Der Fiskus fördert haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch Steuerermäßigungen.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Geringfügigen Beschäftigungen bzw. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Haushalt
  • Haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Der die haushaltsnahen Tätigkeiten in Anspruch nehmende Steuerpflichtige rückt bei der Einstellung eines geringfügig Beschäftigten sowie bei der Einstellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in die Stellung eines Arbeitgebers mit all den damit verbundenen Verpflichtungen. Bei der Tätigkeit muss ein enger Bezug zum Haushalt bestehen. Zu den Tätigkeiten gehören z.B.:

  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und
  • die Reinigung der Wohnung.

Je nachdem, welche Art der haushaltsnahen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung.

Bei geringfügigen Beschäftigungen werden 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € pro Jahr mittels eines separaten Höchstbetrages gefördert. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen fließen die Aufwendungen in den für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen geltenden einheitlichen Höchstbetrag ein. Dieser beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Darunter fallen folgende Tätigkeiten:

  • Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer)
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge.

Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:

  • Personenbezogene Dienstleistungen wie z.B. Hausfrisör, Podologe
  • Leistungen von Abrechnungsfirmen für Heizungsenergie bzw. Wasserverbrauch
  • Kosten für die Hausverwaltung sowie Müllgebühren
  • Wach- und Schließdienst (Objektkontrolle; Bereithalten einer Alarmvorrichtung)
  • Entrümpelung einer Wohnung im Zuge einer Haushaltsauflösung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr (einheitlicher Höchstbetrag).

Beispiel:

A beauftragte im März 2020 einen Betrieb für Garten- und Landschaftspflege mit dem Schneiden mehrerer Hecken und Sträucher. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten betrugen 850 €. Die Bezahlung erfolgte am 29.03.2020 per Überweisung.

Die Kosten für die Gartenpflege sind im Umfang der Arbeitskosten von 850 € begünstigt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 850 € = 170 €.

Pflege- und Betreuungskosten

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst auch Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen anfallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen erfolgt ebenfalls mit 20 % der Aufwendungen bis zum einheitlichen Höchstbetrag i.H. von 4.000 €. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund der Unterbringung in einem Altenwohn- oder Pflegeheim sind begünstigt. Auf einen eigenen Haushalt im Wohn- oder Pflegeheim kommt es hierbei nicht an.

Beispiel:

V lebt mit seiner Ehefrau E im eigenen Haushalt. Sie haben einen mobilen Pflegedienst beauftragt, der V bei der Körperhygiene und Ernährung unterstützt. Für die regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen bezahlt V monatlich eine Abschlagszahlungen von 325 €. Die ordnungsgemäße Jahresrechnung sowie die Überweisungsbelege der Bank fügt B seiner Steuererklärung bei. V erhält von der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Aufwandsersatz für häusliche Pflege in Höhe von 205 €.

Die Aufwendungen für die häusliche Pflege des V von 3.900 € im Jahr sind begünstigt. Anzurechnen sind aber die Leistungen der Pflegeversicherung i.H. von 2.460 €. Die Steuerermäßigung beträgt
20 % von 1.440 € = 288 €.

Handwerkerleistungen

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind - neben dem Abzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen - in Höhe von 20%, maximal 1.200 € pro Jahr, berücksichtigungsfähig.

Zu den begünstigten, handwerklichen Tätigkeiten zählen insbesondere:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Streichen/ Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
  • Kontrollaufwendungen (z.B. Schornsteinfeger, Kontrolle von Blitzschutzanlagen).

Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind jedoch nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen erstmaliger Bezugsfertigkeit durchgeführt werden, z.B. beim Bau eines Einfamilienhauses.

Hingegen stellt z.B. der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses oder der nachträgliche Bau eines Wintergartens in einem selbstbewohnten Einfamilienhaus keine Neubaumaßnahme, sondern eine begünstigte Maßnahme dar.

Was zählt nicht zu den Handwerkerleistungen?

  • Starthilfe bzw. Reparatur eines Pkw,
  • Erstellung eines Energieausweises,
  • Architektenleistung für größere Modernisierungsaufwendungen.

Beispiel

A beauftragte im März 2020 einen Installateur mit dem Austausch der defekten Heizungsanlage und bezahlt die Rechnung i.H. von 5.800 € im April per Überweisung. Der Installateur repariert zeitgleich den defekten Kühlschrank im Haushalt des A. A bezahlt die Rechnung von 200 € sofort in bar und erhält hierfür eine Quittung.

Der Austausch der Heizungsanlage ist begünstigt. Die Reparatur des Kühlschranks jedoch nicht, da die Rechnung bar bezahlt wurde. Die Steuerermäßigung beträgt somit 20 % von 5.800 € = 1.160 €. Der Höchstbetrag in Höhe von 1.200 € ist nicht überschritten.

Hinweis

Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere der § 35a EStG.

Weiter Informationen finden Sie außerdem im BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213 und im "aktuellen Tipp - Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse".

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