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Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es für Bau- und Kulturdenkmale sowie für Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten?

Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse wird die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen bzw. von Gebäuden in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt.

Um die steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege usw. in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung der Denkmalbehörde im Original, die Sie Ihrem zuständigen Finanzamt gegebenenfalls vorlegen müssen.

Die Bescheinigung kann nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen ausgestellt werden:

  • Begünstigt werden Herstellungskosten an Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent absetzen (§§ 7h und § 7i Einkommensteuergesetz (EStG)).
  • Für Erhaltungsaufwendungen gelten folgende Abzugsmöglichkeiten:
    • Werbungskosten oder Betriebsausgaben
    • Sofortabzug im Zahlungsjahr
    • Verteilung auf zwei bis fünf Jahren (§ 11b EStG).
  • Nutzt der Erwerber die modernisierte Eigentumswohnung bzw. das Gebäude in einem Sanierungsgebiet bzw. einem städtebaulichen Entwicklungsbereich oder in einem Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken (also nicht zur Einkunftserzielung), kann er den Teil seiner Anschaffungskosten, der auf die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen entfällt, im Rahmen von § 10f Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben abziehen. Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent als Sonderausgaben nach § 10 f EStG geltend machen.
  • Für Erhaltungsaufwendungen gelten folgende Abzugsmöglichkeiten:
    • Sonderausgabenabzug in Höhe von 90%. der Aufwendungen
    • Verteilung auf 10 Jahre mit jeweils 9 %jährlich (§ 10f EStG).
  • Begünstigt werden Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht eigenbewohnten Kulturdenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen). Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauffolgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10g EStG).

Verfahrensablauf

Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie die erhöhten Absetzungen bzw. die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge erstmals in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertig gestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

Hinweis

Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrages als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.

Nähere Erläuterungen zum Antragsverfahren bei der zuständigen Denkmalbehörde

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