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Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer wird an den schuldrechtlichen Vertrag angeknüpft, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist, ob zwischen den Vertragsparteien ein Nettopreis oder ein Bruttopreis vereinbart wurde (sogenannte Nettopreis- bzw. Bruttopreisabrede). Abhängig davon wird die Umsatzsteuer durch Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes (19 % oder 7 %) auf den Nettobetrag oder durch Herausrechnen aus dem Bruttobetrag ermittelt.

Beispiel:
Ein Handwerker repariert die Eingangstür bei einem Einzelhandelsgeschäft. Mit dem Inhaber vereinbart er hierfür einen Preis von netto 500 €.
Die durchgeführte Reparatur unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung sind 500 €. Die Umsatzsteuer beträgt 95 € (19 % von 500 €).

Bei sog. Bruttopreisen ergibt sich die Umsatzsteuer durch das Herausrechnen aus dem Gesamtbetrag.

Beispiel:
Eine Buchhandlung verkauft ein Taschenbuch (ermäßigter Steuersatz von 7 %) zum Preis von 10,70 €. Die darin enthaltene Umsatzsteuer ergibt sich durch Herausrechnen aus dem Bruttopreis (7/107 von 10,70 €) und beträgt 0,70 €.

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