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Für welche Jahre kann ich noch eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Wenn Sie nicht ohnehin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, können Sie zur Erstattung zu viel entrichteter Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

Eine Antragsveranlagung kann sich insbesondere lohnen, wenn:

  • Ihr Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen das ganze Kalenderjahr bestanden hat;
  • Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin der Steuerklasse IV zugeordnet sind;
  • Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind;
  • Ihnen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste bzw. Handwerker oder Aufwendungen für energetische Maßnahmen an Ihrem selbstgenutzten Eigenheim entstanden sind;
  • sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat;
  • einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet werden soll.

In diesen Fällen müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Veranlagungsjahr folgt, abgeben; das heißt z. B. für das Jahr 2019 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2023 (Fristverschiebung auf den 2. Januar 2024) und für das Jahr 2020 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024.

Hinweis

Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung am besten elektronisch über ELSTER ab und nutzen die vorausgefüllte Steuererklärung. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen.

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