Schüler stehen während des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Schülerunfallversicherung genau reicht, ist eine oft schwierige und häufig durch die Sozialgerichte zu klärende Frage.
So hatte der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem kürzlich entschiedenen Fall zu prüfen, ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschenkelbruch eines Schülers als Schulunfall versichert war. Der Schüler besuchte ein Internat, das mit dem Eishockeyverein kooperierte. So berücksichtigte das Internat die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. Für die Schulgebühren des Internats, das im Internet für sich als „Eishockeyinternat“ warb, erhielt der Schüler ein Stipendium des Vereins von 1.500 Euro monatlich.
Der 10. Senat kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen
gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Schülers gegen ein entsprechendes Urteil des
Sozialgerichts Mannheim zurück. Zwar zählten zu den versicherten Tätigkeiten auch Betätigungen während schulischer
Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versicherungsschutz auf
Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von
Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs
bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Hier habe der
Schüler den Unfall nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Der organisatorische Verantwortungsbereich
der Schule sei weder räumlich noch auf andere Art auf das abendliche Vereinstraining erweitert gewesen. Die Trainingsstätte liege
außerhalb des Internatsgeländes und es sei kein Schulpersonal während des Trainings anwesend gewesen. Dass die Schule bei
der terminlichen Planung ihrer schulischen Veranstaltungen auf die Trainings- und Wettkampftermine Rücksicht genommen habe,
begründe gerade keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und erst recht keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit
dem Schulbesuch an sich.
Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert […] 8. […] b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, […]
§ 8 Arbeitsunfall (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.[…] |