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Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld

Datum: 18.03.2014

Kurzbeschreibung: Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen.

Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. Dies entschied der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall einer 43-jährigen US-Amerikanerin, deren Ehemann bei einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte im Dienst stand. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) fänden auch auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern Anwendung, befanden die Stuttgarter Richter in einem Grundsatzurteil.

Während des Einsatzes des US-Soldaten bei den NATO-Truppen lebten die Eheleute für über zehn Jahre in Deutschland. Das erste Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter folgte drei Jahre später nach. Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) lehnte den Antrag der Amerikanerin auf Elterngeld ab. Anspruch auf Elterngeld hätten neben deutschen Staatsangehörigen nur EU-Bürger und andere Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine solche Erlaubnis sei der Antragstellerin nicht erteilt worden.

Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut. Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige Diskriminierung.

Das Landessozialgericht gab der Frau in zweiter Instanz Recht und verurteilte die L-Bank zur Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Für NATO-Truppenmitglieder und ihre Angehörigen bestünden im Hinblick auf Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis völkerrechtliche Regelungen, die außerhalb der Anknüpfungspunkte des BEEG lägen. Dies habe der Gesetzgeber offenbar übersehen. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises sei jedoch im Ergebnis dieselbe, wie diejenige, die das BEEG für den Anspruch auf Elterngeld voraussetze. Deshalb seien die Vorschriften des BEEG über die An-spruchsberechtigung von Ausländern auf die Angehörigen von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden.

Das Sozialgericht Mannheim hatte einen Anspruch der Klägerin unter Hinweis auf den Wort-laut des Gesetzes in erster Instanz noch verneint. Diese Entscheidung hoben die Richter des 11. Senats auf, ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 18.03.2014

Az.: L 11 EG 4648/12 - noch nicht rechtskräftig

 

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

(in der vom 12.02.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung)


§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

...

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsbe-rechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berech-tigt oder berechtigt hat

...

Rupert Hassel

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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