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Keine Sozialhilfe für deutschen Staatsbürger in der Ukraine – „E-Mail-Klagen“ sind unzulässig
Datum: 12.07.2016
Kurzbeschreibung: Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Der Mann hatte behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Seine ausschließlich per E-Mail geführte Klage ist außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil.
Urteil vom 09. Juni 2016, Az. L 7 SO 4619/15
Im Juli 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in der Ukraine aus Kiew dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) einen Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auf Gewährung von Sozialhilfe im Ausland. Der Antragsteller stamme aus dem Raum Stuttgart und lebe nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 in der Ukraine. Nach den Erkenntnissen der Botschaft werde er nicht zum Verbleib in der Ukraine gezwungen und die Ausübung hoheitlicher Gewalt, die einer Ausreise entgegenstehen würde, sei nicht erkennbar. Er habe angegeben, dass ihm in Deutschland eine Haftstrafe drohe, weshalb er nicht die Absicht habe, in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Auf Nachfrage des KVJS machte der Kläger keine weiteren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen und Wohnumständen. Gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde erhob er per E-Mail Klage zum Sozialgericht Stuttgart und weigerte sich, seine vollständige Anschrift anzugeben, weshalb das Sozialgericht die Klage als unzulässig abwies.
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und ebenfalls die - wiederum nur per E-Mail ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte - Berufung als unzulässig verworfen. Nur mit der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse kann kein Rechtsstreit geführt werden. Die Ablehnungsentscheidung des KVJS ist auch in der Sache rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland. Auslandssozialhilfe gibt es nur in außergewöhnlichen Notlagen und wenn die Rückkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Hierfür ist der Antragsteller beweispflichtig; er hat jedoch keine verwertbaren Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Außerdem stellt die behauptete drohende Strafverfolgung in der Bundesrepublik kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis dar.
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 24 Abs. 1-3 SGB XII (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland)
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -