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Unangemessen hohe Vergütung eines Krankenkassenvorstands
Datum: 04.07.2017
Kurzbeschreibung: Entscheidender Ausgangspunkt für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung eines Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse ist ein Vergleich mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht einem Krankenkassenvorstand eine Gehaltserhöhung versagt.
Urteil vom 21.06.0217, Az. L 5 KR 1700/16 KL
Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie verfügte im Februar 2016 über 327.080 Versicherte. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben rund 800 Mitarbeiter und zählt zu den 20 größten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Der Vorstand erhält eine jährliche Grundvergütung von 152.600 €.
Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres Vorstands zur Genehmigung vor. Über die Grundvergütung hinaus waren u.a. vorgesehen: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 €), eine variable Zusatzvergütung bis max. 31.000 € (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Zusammen mit der Grundvergütung summierte sich das Gehalt damit auf insgesamt 217.252 €. Zu hoch befand das Bundesversicherungsamt und verweigerte die Zustimmung.
Die Klage der Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, auf Erteilung der Zustimmung, für die das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig ist, blieb erfolglos.
Die Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, Verdienstmöglichkeiten in privaten Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Dem folgten die Stuttgarter Richter nicht, gaben dem Bundesversicherungsamt Recht und entschieden, dass die vorgesehene Vergütung den zulässigen Rahmen deutlich überschreitet. Ein Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft ist nicht sachgerecht. Das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarprinzip und unterscheidet sich damit fundamental von den Strukturen gewerblicher Wirtschaft. Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen ist der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt werden.
Maßgeblich für die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung ist nach der Urteilsbegründung ein Vergleich der Vorstandsvergütungen von Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen. Gesetzliche Krankenkassen mit einer der Klägerin vergleichbaren Größe haben im Jahr 2015 im „Mittelmaß“ jährliche Vorstandsvergütungen in Höhe von 159.500 € gezahlt. Durch die zusätzlichen Vergütungsbestandteile im Zusatzvertrag wird dieses Maß mehr als deutlich überschritten.
Die Unangemessenheit der Überschreitung ergibt sich vorliegend aber nicht nur durch die deutliche Überschreitung des Mittelmaßes um 36%, sondern auch aus der Größe derjenigen Krankenkassen, die Vergütungen in vergleichbarer Höhe, wie im Zusatzvertrag geregelt, gewähren. Die Mitgliederzahlen dieser Krankenkassen liegen nämlich um über 50 % oberhalb der Mitgliedszahlen der Klägerin.
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
§ 35a SGB IV
Absatz 1 Satz 1:
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
Absatz 6a:
Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.
Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -