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Hartz IV – keine (Arbeitsmarkt-)Leistungen nach Erreichen des Rentenalters

Datum: 04.07.2017

Kurzbeschreibung: 
Eine Empfängerin von SGB-II-Leistungen, die in den letzten Jahren bei verschiedenen Behörden insgesamt 4 verschiedene Geburtsdaten angegeben und sich im Laufe der Zeit immer jünger gemacht hat, erhält keine SGB-II-Leistungen mehr, insbesondere nicht zur Förderung ihrer selbständigen Tätigkeit, da sie zur Überzeugung der Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts im Herbst 2016 das Rentenalter erreicht hat. Das geänderte Geburtsdatum in ihrer Geburtsurkunde hat sich als Fälschung entpuppt.
 
Beschluss vom 26.06.2017, Az. L 1 AS 2032/17 ER-B

Die Antragstellerin, die eine „PR-Beratung und Promotionsvermittlung“ betreibt, hat seit September 2010 bis 30.09.2016 durchgehend SGB-II-Leistungen vom Jobcenter Offenburg bezogen. In den letzten Jahren hat sie bei verschiedenen Behörden als Geburtsdatum den 09.04.1951, den 09.04.1961, den 09.04.1962 und zuletzt nur noch den 09.04.1967 angeben. Gegenüber dem Jobcenter beharrte sie auf dem Geburtsdatum 09.04.1967 und beantragte SGB-II-Leistungen über den 30.09.2016 hinaus, insbesondere auch zur Unterstützung ihrer selbständigen Tätigkeit. Das Jobcenter weigerte sich, da die Frau wegen Erreichens des Rentenalters keine Hartz-IV-Leistungen mehr beziehen könne. Sie könne ggf. Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragen.

Ein Eilantrag hiergegen beim Sozialgericht Freiburg blieb erfolglos. Auch die Stuttgarter Richterinnen und Richter glaubten der Frau nicht, dass sie erst 50 Jahre alt sei.

Die Indizien, die für das Geburtsjahr 1951 sprechen, waren erdrückend: Im Einwohnermeldeamts-Registerauszug aus dem Jahr 2010 war der 09.04.1951 angegeben. In Kopien des Sparbuchs war das eingedruckte Geburtsdatum 09.04.1951 nachträglich händisch in 09.04.1967 abgeändert worden. Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit, die aktuelle Versicherungsnummer weise den 09.04.1951 als Geburtsdatum aus. Andere Versicherungsnummern mit den anderen Geburtsdaten seien stillgelegt.

Schließlich war in der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der polnischen Geburtsurkunde zwar das numerische Datum „09.04.1967“ genannt, jedoch im Text der „neunte April neunzehnhunderteinundfünfzig“ voll ausgeschrieben. In einem per E-Mail übersandten Digitalbild der originalen Geburtsurkunde war zudem zu erkennen, dass die mit schwarzer Tinte geschriebene numerische Angabe mit einem blauen Stift von 1951 in 1967 geändert worden war. Dass offenbar versäumt wurde, diese Manipulation auch im ausgeschriebenen Text durchzuführen, ist, so die Schlussfolgerung der Richterinnen und Richter, schlüssig und plausibel damit zu erklären, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben „kein Wort polnisch“ spricht.

Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter) hat das Landessozialgericht nicht zugesprochen, da die Antragstellerin solche Leistungen ersichtlich nicht begehrt hat. Es ging ihr um die Arbeitsmarktleistungen des SGB II, die es im System der Grundsicherung im Alter nicht gibt. So hat die Antragstellerin etwa im November 2016 erklärt, dass sie keine Grundsicherung im Alter wolle, sondern eine Art Anschubfinanzierung oder Überbrückungsdarlehen für ihre selbständige Tätigkeit.



Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch 

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben. 

§ 7a:

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang 1951 … auf 65 Jahre und 5 Monate.



Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -




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