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Keine höheren Leistungen für Asylbewerber bei falscher Identitätsangabe

Datum: 17.07.2017

Kurzbeschreibung: 
Asylbewerber, die bei der Einreise in das Bundesgebiet falsche Angaben zur Identität und Staatsange-hörigkeit machen, beeinflussen rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts und erhalten über die Grundleistungen hinaus keine höheren sog. Analogleistungen auf Sozialhilfeniveau. Das gilt auch dann, wenn die falschen Angaben später berichtigt werden und die betreffende Person sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält.
 
Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AY 2217/13

Erst 2007 legte die Familie der Ausländerbehörde Auszüge des libanesischen Familienregisters und schließlich 2009 die im Jahr 2002 ausgestellten libanesischen Pässe vor. 2013 wurden ihnen von den Ausländerbehörden Duldungen erteilt. Vom beklagten Land erhielten sie lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.

Hiergegen richtete sich Widerspruch und Klage. Die Familie begehrt wegen der langen Dauer des Aufenthalts höhere Leistungen auf SGB-XII-(Sozialhilfe)-Niveau (sog. Analogleistungen). Mittlerweile lägen libanesische Originaldokumente vor. Zudem hätten sie bei der zuständigen Botschaft die Erteilung von Heimreisedokumenten beantragt. Auch die zuständige Ausländerbehörde habe die notwendigen Heimreisedokumente bislang nicht erhalten. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Vor dem Sozialgericht Mannheim hatten die Kläger zunächst Erfolg. Das Sozialgericht hat das Land Baden-Württemberg verurteilt, höhere Leistungen zu gewähren. Rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Vergangenheit (falsche Identitätsangabe bei Einreise) schließe den Zugang zu den höheren Analogleistungen nicht „auf immer und ewig“ aus. Nachdem die Kläger ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten schon 2007, spätestens 2009 aufgegeben und die Identität der Familie klar gestellt hätten, sei die Verweigerung von Analogleistungen nicht mehr gerechtfertigt.

Der zuständige Senat des Landessozialgerichts hat dies anders bewertet und auf die Berufung des beklagten Landes Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen nach den Entscheidungsgründen des Urteils auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog. Analogleistungen entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält. Die Darstellung der Eheleute, sie hätten die Pässe bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2002 an ihre Schleuser übergeben, die Pässe seien dann aber später im Libanon wieder aufgetaucht, was Verwandte im Libanon erfahren hätten; diese Pässe seien von diesen im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und nach einiger Zeit an sie übergeben worden, ist nicht glaubhaft. Die Kläger selbst sind aufgrund ihrer zahlreichen falschen Angaben zudem unglaubwürdig. So haben sie z.B. gegenüber der Ausländerbehörde im Jahr 2009 angegeben, sie hätten sich auf Anraten der Schleuser als Iraker ausgegeben, weil ihnen von dort erklärt worden sei, dass Iraker in kurzer Zeit in Europa ein Aufenthaltsrecht bekämen, während sie als Libanesen mit der Rückführung in den Libanon zu rechnen hätten. Die Kläger haben die falschen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit mindestens bis in das Jahr 2007 und die falschen Angaben zum Besitz ihrer Pässe bis ins Jahr 2009 aufrechterhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch ursächlich für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers. Ob die Ausreise aktuell zumutbar ist, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat. 

Hintergrund:

Die zentrale Norm für die Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ist § 3 AsylbLG (sog. Grundleistungen). Ein im Vergleich zum sonstigen Grundsicherungsrecht reduzierter Leistungsumfang ist danach für eine vorübergehende Zeit – nach der damaligen Rechtslage 48 Monate, jetzt 15 Monate - zumutbar. Erst nach einer gewissen „Verfestigung“ des Aufenthaltes werden nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Grundsicherungsleistungen auf Sozialhilfeniveau, sog. Analogleistungen, gewährt, aber nur, wenn die Dauer des Aufenthalts vom Ausländer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.



Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 

§ 2 Absatz 1 AsylbLG in der bis 28.02.2015 gültigen Fassung:

Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.



Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -

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