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Rückwirkende Versorgungsleistungen für polnische Kriegsopfer deutscher Volkszugehörigkeit
Datum: 10.07.2018
Kurzbeschreibung:
In mehreren Entscheidungen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das beklagte Land Baden-Württemberg (Versorgungsverwaltung) verurteilt, Leistungen der Kriegsopferversorgung an Berechtigte mit Wohnsitz in Polen rückwirkend für die Zeit seit dem EU-Beitritt Polens im Mai 2004 nachzuzahlen.
Die acht Kriegsopfer sind zwischen 1930 und 1936 in Polen geboren. Zwei von ihnen sind während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht verstorben. Alle stammen aus dem sog. „Polnischen Korridor“, der bis 1920 zum Deutschen Reich gehörte (Provinz Westpreußen), bis das Gebiet nach dem Versailler Vertrag polnisch wurde und deutsche Staatsangehörige kraft Gesetzes polnische Staatsangehörige wurden. Alle Eltern der acht Geschädigten hatten daher bis 1920 die deutsche Staatsangehörigkeit. Sechs der acht Klägerinnen und Kläger wurden nach dem Überfall Hitlerdeutschlands auf Polen 1939 und der anschließenden Besetzung und Annektierung der Gebiete, in denen sie lebten, in sog. „deutsche Volkslisten“ eingetragen und erlangten wieder die deutsche Staatsangehörigkeit. Die zwei polnischstämmigen Kriegsopfer wurden auf Grund einer Ausnahmezustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anerkannt.
Alle Geschädigten sind in den letzten Kriegstagen und zum Teil sogar nach Kriegsende schwer verwundet worden: durch Fliegerangriffe, Panzerbeschuss, Gewehrsalven und zum Teil durch zurückgelassene (Land-)Minen. Einige von ihnen haben Gliedmaßen verloren, bei anderen sind Beine oder Arme versteift. Alle haben seit den 1970er und 1980er Jahren aus Deutschland Leistungen der Kriegsopferversorgung bezogen.
Die Versorgung für Kriegsopfer in Osteuropa war allerdings lange Zeit erheblich eingeschränkt. Erst im Dezember 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass diese Einschränkung gegen Europarecht verstößt. Den Opfern steht seit dem EU-Beitritt ihrer Länder, hier also seit Mai 2004, eine volle Versorgung zu. Zu dieser gehören auch einkommensabhängige Leistungen wie die Ausgleichsrente. Diese Leistungen müssen allerdings gesondert beantragt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales forderte die Länder im Juni 2009 schriftlich auf, die Betroffenen zu informieren und die Antragstellung in die Wege zu leiten. Das in Baden-Württemberg zuständige Versorgungsamt hat dann ab November 2009 die schon bewilligten Leistungen mit Rückwirkung seit Mai 2004 angepasst, aber dabei für die neuen möglichen Leistungen nur den Hinweis „entsprechende einkommensabhängige Leistungen sind zu beantragen“ beigefügt.
Die acht Klägerinnen und Kläger haben erst Jahre später von einem Rechtsanwalt erfahren, dass ihnen seit Mai 2004 weitere Leistungen zustehen, darunter eine Ausgleichsrente. Baden-Württemberg hat dann auf ihre Anträge hin diese Leistungen zwar bewilligt, aber nur für die Zukunft ab Antragstellung. Eine Nachzahlung für die Zeit seit Mai 2004 hat das Land abgelehnt.
Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen und Kläger zum Teil schon beim Sozialgericht Stuttgart Erfolg gehabt, wobei dort zwei verschiedene Kammern unterschiedlich entschieden haben.
Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben jetzt mit den Urteilen vom 21. Juni 2018 klargestellt, dass Nachzahlungen rückwirkend seit Mai 2004 zu gewähren sind. Das Versorgungsamt hätte die Hinweise 2009 in einer für Laien verständlichen Form erteilen müssen, was gerade auch in solchen rechtlich komplexen Fällen und im grenzüberschreitenden europäischen Verwaltungsverkehr gilt. Der Hinweis des Versorgungsamts auf die einkommensabhängigen Leistungen war zu unbestimmt, stand nicht in dem jeweiligen Abschnitt „Hinweise“, sondern versteckt bei den Zahlungsmodalitäten und war auch nicht drucktechnisch hervorgehoben. Die Verwaltung hätte die Geschädigten auch ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass bei einer verzögerten Antragstellung Ansprüche verloren gehen könnten. Eventuell hätte sogar ein Antragsformular mit der Bitte um Ausfüllung und Rückgabe mitgeschickt werden müssen, wie es in einem Fall auch geschehen war. Die weiteren Einwendungen des Landes hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Insbesondere hat das Land die Einrede der Verjährung, mit der die Nachzahlungen auf vier Jahre hätten beschränkt werden können, zum Teil gar nicht und zum Teil verspätet und ohne ausreichende Abwägung erhoben.
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
§ 64 Absatz 1 Satz 1 BVG in der bis Juli 2011 gültigen Fassung:
Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64a bis 64f nichts Abweichendes bestimmen.
§ 64e Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 BVG, aufgehoben ab 01.07.2011:
(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen ruht der Anspruch auf Versorgung.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland geringeren Durchschnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 geleistet wird
Dr. Steffen Luik
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -