Der 1966 geborene Kläger beantragte bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens bei einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin, die zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gelangte, dass er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmark-tes mit qualitativen Einschränkungen der Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie der geistigen und psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr ver-richten könne, lehnte sie das Begehren ab. Das erstinstanzliche Verfahren verlief erfolglos.
Im Berufungsverfahren beauftragte das Landessozialgericht (LSG) von Amts wegen eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens. Den zuerst anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kläger wegen ei-nes Arztwechsels ab. Zu einem zweiten erschien er auf Nachfrage aus gesundheit-lichen Gründen nicht. In Bezug auf einen dritten behielt er sich vor, für den Fall der Reiseunfähigkeit solle alternativ ein Arzt seines Vertrauens die Begutachtung vornehmen. Er nahm ihn schließlich nicht wahr. Einem vierten Termin blieb er wie-derum grundlos fern. Daraufhin entband das LSG die Sachverständige von ihren Pflichten, woraufhin der Kläger beantragte, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören.
Im Rahmen der Zurückweisung der Berufung lehnte das LSG seinen Antrag, ein Wahlgutachten einzuholen, als rechtsmissbräuchlich ab. Der Kläger vereitelte die Einholung eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutach-tens. Sein Antrag war ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der von Amts wegen be-auftragten Sachverständigen einen ihm genehmen Gutachter durchzusetzen. Da-mit versuchte er dem Regelungszweck zuwider, sein Antragsrecht rechtsmiss-bräuchlich auszunutzen.
Rechtsgrundlage
§ 109 Sozialgerichtsgesetz
Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt
gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten
vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts end-gültig trägt.
Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu ver-schleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -