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Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls umfasst nur Gesundheitsgefahren aus einer Behandlung oder Untersuchung

Datum: 03.09.2019

Kurzbeschreibung: 
Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass der versicherte innere Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erwiesen sein muss.

Urteil vom 22. Juli 2019, Aktenzeichen L 1 U 4094/17

Der Versicherte verstarb drei Tage nachdem er zur Abklärung seiner Rehabilitationsfähigkeit nach einem Polytrauma mit Schädel-Hirn-Verletzung infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler an seinem Arbeitsplatz in einer berufsgenossenschaftlichen Klinik stationär aufgenommen worden war. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurde er unterhalb eines etwa vier Meter hohen Flachdaches, auf dessen blecherner Kante er nach der Spurenlage saß, auf einem nassen Grünstreifen vor 8 Uhr aufgefunden. Eingeschränkt kontaktfähig wurde er in das Innere des Gebäudes verbracht, wo er allerdings kardiovaskulär instabiler wurde und nach erfolgloser Reanimation kurz nach 10 Uhr verstarb.

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte nach durchgeführten medizinischen Ermittlungen einen Anspruch der Klägerin, der Ehefrau des Versicherten, auf eine Witwenrente ab. Sein Tod sei nicht als Folge des Arbeitsunfalls eingetreten, sondern infolge eines Kreislaufversagens bei inneren Blutungen. Das Klageverfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, wonach die Gesundheitsschäden, deren wesentliche Mitursache der Versicherungsfall gewe-sen sei, nicht Ursache des Todes des Versicherten seien. Insbesondere das Gehirn sei nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma unversehrt gewesen. Todesursache seien die akuten, intraabdominellen Blutungen aufgrund einer Blutungsneigung bei einer ethyltoxischen Leberzirrhose gewesen.

Das LSG wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Gesundheitsstörungen, an denen der Versicherte litt und die zu seinem Tod führten, sind weder unmittelbare noch mittelbare Unfallfolgen. Es ist nicht erwiesen, dass der Versicherte eine der Durchführung der Heilbehandlung dienende Tätigkeit verrichtete. Nicht mehr zu klären war, aus welchen Motiven sich der Versicherte auf die Dachkante setzte. Eine krankhausspezifische Gefahr verwirklichte sich ebenfalls nicht.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls ange-ordneten Untersuchung.

Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -

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