Der Kläger betrieb bis Dezember 2013 einzelkaufmännisch ein Bauunternehmen. In diesem Monat wandelte er es in eine Kommanditgesellschaft um. 2013 wurde er von verschiedenen Bauträgern und Generalunternehmern beauftragt, Einzelgewerke zu erstellen. Hiervon vergab er zu erbringende Bauleistungen an vier Objekten an einen Nachunternehmer, über dessen Vermögen im November 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die von der Zahlungsunfähigkeit des Nachunternehmers ausging, nahm den Kläger für dessen Erfüllung der Zahlungspflicht in Haftung. Der gesetzliche Mindestwert der Bauleistungen von 275.000 € sei erreicht, weil sich diese sog. „Bagatellgrenze“ auf die gesamten Bauvorhaben beziehe und nicht auf die zu erbringenden einzelnen Gewerke.
Das LSG wies die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurück. Der Kläger haftet weder als Allein- noch als Gesamtschuldner neben der Kommanditgesellschaft. Die Bagatellgrenze ist vorliegend unterschritten. Das Gesamtvolumen aller Subunternehmerverträge lag im Falle des Klägers unter 275.000 €. Maßgeblich ist bei Kettenbeauftragungen mehrerer (Sub-)Unternehmer der Wert der fremdvergebenen Aufträge und nicht derjenige des gesamten Bauvorhabens. Die Haftung ist auf den tatsächlichen Verursachungsbeitrag des die Aufträge vergebenden Unternehmers beschränkt. Dieser Rechtsgedanke ist dem gesamten Haftungsrecht immanent.
Rechtsgrundlagen
§ 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Abs. 3a bis 3f sowie
§ 116a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend.
§ 28e Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3d Satz 1 SGB IV
Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zah-lungspflicht des Unternehmers oder eines von diesem
Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbst-schuldnerischer Bürge.
Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro.
§ 101 Abs. 2 SGB III
Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt (Satz 1).
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Än-derung oder Beseitigung von Bauwerken
dienen (Satz 2). Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne
Personal Betrieben des Baugewerbes ge-werblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt
herstellt, sowie ein Be-trieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes (Satz
3).
Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -