Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Tübingen
Eine Zustellung im Ausland nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht möglich bzw. verspricht keinen Erfolg.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 86/001/0236/139/000/9 GrStWertB für 01.01.2024 vom 02.12.2024
- 86/001/0236/139/000/9 GrStMessB für 01.01.2025 vom 02.12.2024
- 86/001/0236/139/000/9 GrStWertB für 01.01.2024 vom 06.12.2024
- 86/001/0236/139/000/9 GrStMessB für 01.01.2024 vom 06.12.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Tübingen eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Tübingen. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. Termin vereinbaren.