Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Stuttgart I
Eine Zustellung im Ausland nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht möglich bzw. verspricht keinen Erfolg.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 93055/11176 EStB für 2017 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2017 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2016 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2015 vom 22.10.2024
- 93055/11176 EStB für 2014 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2014 vom 22.10.2024
- 93055/11176 EStB für 2013 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2013 vom 22.10.2024
- 93055/11176 EStB für 2012 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2012 vom 22.10.2024
- 93055/11176 EStB für 2011 vom 22.10.2024
- 93055/11176 GewStM für 2011 vom 22.10.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Stuttgart I eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Stuttgart I. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. Termin vereinbaren.