Öffentliche Zustellung
durch das Finanzamt Lörrach
Eine Zustellung im Ausland nach § 9 Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht möglich bzw. verspricht keinen Erfolg.
Der vorgenannten Person sind Dokumente mit folgendem Aktenzeichen zuzustellen:
Übersicht der Dokumente
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für Januar 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für Februar 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für März 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für April 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für Mai 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für Juni 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für Juli 2024 vom 25.10.2024
- 11419/05209 Umsatzsteuer- Vorauszahlung für August 2024 vom 25.10.2024
Die vorbezeichneten Dokumente werden deshalb nach § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (§ 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz).
Die Dokumente können von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertreterin / einem bevollmächtigten Vertreter der betroffenen Person gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises beim Finanzamt Lörrach eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme / Abholung einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem bei Ihrem zuständigen Finanzamt Lörrach. Wählen Sie dort "öffentliche Zustellung" aus. Termin vereinbaren.