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Zählen Unterhaltszahlungen / Erziehungsgeld / Elterngeld / Arbeitslosengeld / Krankengeld auch zu den Einkünften?

Unterhaltszahlungen zählen grundsätzlich nicht zu den Einkünften. Eine Ausnahme davon bildet das sogenannte Realsplitting zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern. Zahlen Sie an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner Unterhalt, können Sie mit dessen Zustimmung die Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass dass Sie und der Zahlungsempfänger im Inland leben. Ihr geschiedener Ehegatte/Lebenspartner hat diese Zahlungen dann als sonstige Einkünfte zu versteuern. Das gilt nicht bei bei Unterhaltsleistungen an Ihr Kind.

Lohnersatzleistungen zählen nicht zu den Einkünften. Zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Übergangsgeld

Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Sie werden für die Berechnung Ihres Steuersatzes zum Einkommen des jeweiligen Jahres hinzuaddiert (Einkommen + Lohnersatzleistungen = Einkommen, nach dem sich der Steuersatz richtet). Deshalb müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist steuerfrei und unterliegt als reine Sozialleistung nicht dem Progressionsvorbehalt. Dasselbe gilt für das Bundeserziehungsgeld, das Landeserziehungsgeld und die kommunale Erziehungsbeihilfen der Jugendämter an Erziehungsberechtigte. Sie müssen diese Bezüge daher nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Steuerpflichtig sind dagegen Beihilfen an erwerbsmäßige Betreuer. Erwerbsmäßigkeit wird in der Regel bei der Betreuung von mehr als fünf Kindern angenommen.

Rechtsgrundlagen:

  • § 22 Nr. 1a in Verbindung mit § 10 Absatz 1a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 3 Nr. 11 und 67 in Verbindung mit § 32b EStG

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