Sie können Tätigkeiten geltend machen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt, im Haushalt erbracht und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen oder fremde Dritte beschäftigt werden.
Beispiele hierfür sind:
- Rasen mähen,
- Wände streichen,
- Sträucher zurückschneiden,
- Unkraut entfernen,
- Hof fegen,
- Staub saugen,
- Essen kochen.
Auch die Betreuung von Familienangehörigen fällt darunter. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr.
Die Leistungen müssen in einem inländischen Haushalt der Steuerbürgerin, des Steuerbürgers oder im Haushalt der genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Aufwendungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen Haushalt sind ebenfalls begünstigt.
Werden Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Altenwohn- oder Pflegeheim erbracht, kommt es hingegen nicht darauf an, dass ein eigener Haushalt im Wohn- oder Pflegeheim besteht. Entsprechende Aufwendungen sind auch dann begünstigt, wenn kein eigener, abgeschlossener Haushalt besteht.