Für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft wird eine Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes* mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (= Gegenstandswert).
Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der von der antragstellenden Person vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.
Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben.