Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz sind Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und im anderen Vertragsstaat arbeiten und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren. Der Arbeitslohn unterliegt im Tätigkeitsstaat dann einem Steuerabzug in Höhe von 4,5 % des Bruttoarbeitslohns und ist im Wohnsitzstaat zu besteuern. Die beiden Wohnsitzstaaten berücksichtigen dabei den Steuerabzug bei der Einkommensteuerveranlagung unterschiedlich.
Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschließlich von der regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz ab. Eine regelmäßige Rückkehr wird auch dann angenommen, wenn sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt (z.B. Schichtarbeiter, Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst).
Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen an bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. Privat veranlasste Übernachtungen im Tätigkeitsstaat werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Tätigkeitsstaat im Laufe des Kalenderjahres oder liegt eine Teilzeitbeschäftigung an bestimmten Tagen vor, ist diese 60-Tage-Grenze entsprechend zu kürzen.