Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die in einem Staat als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig sind und in einem anderen Staat wohnen. Grenzgängerregelungen gibt es in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz, mit Frankreich und mit Österreich.
Da es sich bei Grenzgängern um Auslandssachverhalte handelt, sind in diesen Fällen die Belege zur Anlage N-Gre direkt mit der Einkommensteuererklärung einzureichen (Belegvorlagepflicht).
Wenn Sie in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, sind Sie Grenzgänger. Ihr Arbeitslohn ist grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von 4,5 Prozent einzubehalten. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigen Sie eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung. Diese wird in der Regel jedes Jahr automatisch verlängert.
Zu Beginn Ihrer Grenzgängertätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau. Ihre Antworten sind wichtige Grundlagen für eine schnelle Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung durch Ihr Finanzamt.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
Das Finanzamt setzt vierteljährliche Vorauszahlungen fest (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12., § 37 Einkommensteuergesetz), soweit die inländische Steuer höher als die abgezogene Quellensteuer mit 4,5 Prozent ist.
Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid.
Ich empfehle das Lastschrifteinzugsverfahren
im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt.
Der Grenzgänger hat jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für Ihren Schweizer Arbeitslohn verwenden Sie bitte die Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr.
Diese finden Sie für alle Jahr im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Sie können die Steuererklärung auch per ELSTER abzugeben. Dort ist die Anlage N-Gre ebenfalls verfügbar.
Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres auszufüllen und abzugeben. Pandemiebedingt haben
sich die Fristen wie folgt verschoben:
Einkommensteuererklärung 2022 Abgabefrist bis zum 02.10.2023
Einkommensteuererklärung 2023 Abgabefrist bis zum 02.09.2024
Sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt abgeben, erfolgen Mahnungen
und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden (§ 152 der Abgabenordnung (AO).
Reichen Sie die benötigten Unterlagen und Angaben vollständig mit der Steuererklärung ein. Bitte beachten Sie, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Abs. 2 AO). Fügen Sie bitte mindestens folgende Unterlagen der Erklärung bei:
- Lohnausweis einschließlich Zusatz- oder Ergänzungsblätter im Original,
- Bescheinigung der Pensionskasse, aus der die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ins Obligatorium und Überobligatorium ersichtlich ist,
- Bescheinigung über die Beiträge zur ausländischen Krankenversicherung,
- Nachweis des Arbeitgeberbeitrags zur Krankentaggeldversicherung (KTGV) und Nichtberufsunfallversicherung (NBUV),
- im Fall der Beendigung der Grenzgängertätigkeit die Austrittsabrechnung der Pensionskasse und einen Nachweis über den Verbleib der Freizügigkeitsleistung.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig,
werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Die gezahlten Vorauszahlungen und die in der Schweiz erhobene Quellensteuer bis zu 4,5 Prozent werden auf die Jahressteuer angerechnet.
Bitte teilen Sie alle Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse, wie z.B. Einkommen, Familienstand, Anschrift,
Bankverbindung, dem Finanzamt unaufgefordert mit.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“
Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Falls Sie Ihre Grenzgängertätigkeit beenden, informieren Sie bitte umgehend das Finanzamt. Künftige Vorauszahlungen
können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.
Sie können ELSTER für Mitteilungen an das Finanzamt nutzen.
Der bei der Einkommensteuerveranlagung maßgebende Umrechnungskurs beträgt (bezogen auf 100 CHF):
- 102,50 € für 2023
- 99,00 € für 2022
- 92,00 € für 2021
Wegen spezieller Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihre steuerliche Beratung oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, greifen seit Anfang Juli 2022 wieder die Homeoffice-Regelungen, wie sie vor der Corona-Pandemie gegolten haben. Die in der Corona-Pandemie geltenden Regeln sind zu diesem Datum ausgelaufen. Wer weiterhin überwiegend von zuhause aus arbeitet, aber regelmäßig seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsucht, kann dennoch den Grenzgängerstatus bewahren. "Regelmäßig" heißt: Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer fährt mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz und wieder zurück. Dann bleibt der Grenzgänger-Status erhalten.
Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die regelmäßig ihre Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchen, entfällt der Grenzgängerstatus dann, wenn die Person an mehr als 60 Arbeitstagen nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage führen nicht zu Nichtrückkehrtagen und demnach nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft.
Wird jedoch nicht regelmäßig gependelt, richtet sich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nicht mehr nach der Grenzgängerregelung. Vielmehr gilt dann: Für Tage, die der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet, hat die Schweiz das Besteuerungsrecht. Für die Arbeitstage in Deutschland im Homeoffice steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu.
Weitere Informationen:
Während der Covid-19-Pandemie verblieben viele Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie dauerhaft im Homeoffice; eine regelmäßige Pendelbewegung im oben genannten Sinn fand somit nicht statt. Damit diese Maßnahmen nicht zum Verlust des Grenzgängerstatus führten, hatte Deutschland mit der Schweiz eine zwischenstaatliche Übereinkunft (sog. Konsultationsvereinbarung) geschlossen: Diese Konsultationsvereinbarung fingierte bei Grenzgängern für Homeofficetage eine Arbeitsausübung in dem Vertragsstaat, in dem sich der sonst übliche Arbeitsort ohne die pandemiebedingten Einschränkungen befunden hätte, und unterstellte für diese Arbeitstage eine regelmäßige Rückkehr zum Wohnsitz. Diese Konsultationsvereinbarung galt vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022. Für den Zeitraum ab 01.07.2022 gilt diese Fiktion nicht mehr.
Zu den Sonderregelungen siehe: Verfügung Verständigungsvereinbarung Covid-19 Pandemie DBA Schweiz
Praktische Hinweise:
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Grenzgängerstatus künftig verlieren, können die Ansässigkeitsbescheinigungen (Gre-1 und Gre-2) nicht mehr erteilt werden. Die Ansässigkeitsbescheinigungen dienen als Vorlage für den Schweizer Arbeitgeber zur Begrenzung der Quellensteuer auf 4,5 % des Bruttolohnes (Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz).
Erfüllen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr die Grenzgängereigenschaft, so müssen sie nicht mehr die Anlage N-Gre in ihrer Steuererklärung ausfüllen. Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts nach dem Tätigkeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz ist die Anlage N und N-AUS auszufüllen. Für das Jahr 2022 bedeutet das für die Steuerpflichtigen, für die ab Juli 2022 die Grenzgängerregelung nicht mehr anwendbar ist, dass sie ihren Arbeitslohn für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 in der Anlage N-Gre und den Arbeitslohn für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 in den Anlagen N und N-AUS eintragen müssen. Ab dem Jahr 2023 wäre bei Verlust des Grenzgängerstatus nur noch die Anlage N und N-AUS auszufüllen.
Ein Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist eine Person, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats arbeitet und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehrt, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats hat.
Die Grenzgängereigenschaft geht grundsätzlich verloren, wenn
- der Grenzgänger nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder
- er auch in Gemeinden außerhalb der Grenzzone beschäftigt ist
Eine nur kurzfristige Nichterfüllung der Voraussetzungen (an bis zu 45 Tagen beziehungsweise an bis zu 20% der Jahresgesamtarbeitstage bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen) ist jedoch unschädlich. Darauf haben sich Frankreich und Deutschland in einer Verständigungsvereinbarung geeinigt.
Das Grenzgebiet für in Deutschland wohnende Grenzgänger umfasst die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit in Frankreich erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau. Ihre Antworten sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens erhalten Sie eine Steuernummer.
Außerdem müssen Sie auf die voraussichtliche Jahressteuer vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.)
Vorauszahlungen leisten (§ 37 Einkommensteuergesetz). Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen
Vorauszahlungsbescheid. Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird
Ihnen empfohlen.
Ist die Grenzgängereigenschaft gegeben, muss der französische Arbeitgeber keinen Quellensteuerabzug auf den Arbeitslohn vornehmen, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt.
Hierfür muss der Grenzgänger den vorliegenden Antrag mit dem Vordruck S2-240 stellen.
Der deutsche Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt die drei Ausfertigungen seinem französischen Arbeitgeber vor, lässt sich von diesem die in Abschnitt II vorgesehene Bescheinigung erteilen und legt sodann die drei Ausfertigungen der für ihn in Deutschland zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt III die zweite Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem französischen Arbeitgeber übergibt und die andere behält.
Der französische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks der Jahreserklärung über Lohn-/Gehaltszahlungen beizufügen, in der der deutsche Grenzgänger aufgeführt ist.
Der Antrag ist jährlich neu zu stellen. Wenn der deutsche Grenzgänger den französischen Arbeitgeber wechselt, ist ebenfalls ein neuer Antrag zu stellen, auch wenn er Grenzgänger bleibt.
Als Grenzgänger müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für Ihren französischen Arbeitslohn verwenden Sie bitte die Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr.
Diese finden Sie für alle Jahr im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Sie können die Steuererklärung auch per ELSTER abzugeben. Dort ist die Anlage N-Gre ebenfalls verfügbar.
Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres auszufüllen und abzugeben. Pandemiebedingt haben
sich die Fristen wie folgt verschoben:
Einkommensteuererklärung 2022 Abgabefrist bis zum 02.10.2023
Einkommensteuererklärung 2023 Abgabefrist bis zum 02.09.2024
Sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt abgeben, erfolgen Mahnungen
und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden (§ 152 der Abgabenordnung (AO).
Bei Auslandssachverhalten bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben müssen Sie bereits vollständig mit der Steuererklärung einreichen.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Wenn dies notwendig ist, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Alle Veränderungen, wie zum Beispiel des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Dies können Sie entweder per Telefon oder mit schriftlichen Antrag tun. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“ Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Falls Sie Ihre Grenzgängertätigkeit beenden, sollten Sie ebenfalls umgehend das Finanzamt schriftlich benachrichtigen. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben beziehungsweise reduziert werden.
Das Grenzgebiet für Grenzgänger, die in einer Gemeinde der Departments Haut-Rhin, Bas-Rhin oder Moselle ihre ständige Wohnstätte haben, umfasst auf deutscher Seite die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt.
Arbeitnehmer, die in Deutschland ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, unterliegen in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Ihr Arbeitgeber muss daher grundsätzlich Lohnsteuerabzug auf die Einkünfte einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für Grenzgänger, die im Grenzgebiet in Frankreich wohnen und im Grenzgebiet in Deutschland regelmäßig arbeiten, kann der Arbeitgeber von der Einbehaltung der deutschen Lohnsteuer nur absehen, wenn er dazu eine Freistellungsbescheinigung von dem zuständigen deutschen Finanzamt erhalten hat. Diese ist vom Grenzgänger mit dem Vordruck Nr. 5011 (für Nichtleiharbeitnehmer) zu beantragen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Arbeitgeber bereits vor Auszahlung der Vergütungen im Besitz der Freistellungsbescheinigung ist. Der Vordruck Nr. 5011 gilt nur für Grenzgänger, die in einem festen Arbeitsverhältnis zu einem deutschen Arbeitgeber stehen und keine Leiharbeitnehmer sind.
Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks Nr. 5011 aus. Er legt die drei Ausfertigungen seinem deutschen Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber füllt Abschnitt II aus. Der Grenzgänger legt dann die drei Ausfertigungen dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de Centre des Impôts vor. Dieser behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt III des Vordrucks die erste Ausfertigung. Die beiden übrigen Ausfertigungen gibt er dem Grenzgänger zurück. Der Grenzgänger übergibt die zweite Ausfertigung seinem deutschen Arbeitgeber und behält die dritte Ausfertigung. Der deutsche Arbeitgeber übersendet den Vordruck dem Finanzamt, an das er die Lohnsteuer abzuführen hätte. Er bittet darin eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 39 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 5 EStG zu erteilen. Sobald diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegt, kann der Lohnsteuerabzug für die Lohnzahlungszeiträume unterbleiben, die in der Bescheinigung angegebenen sind.
Die Freistellungsbescheinigung wird im Allgemeinen für 3 Jahre erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht gewechselt wird. Der Grenzgänger lässt sich jedoch jährlich die Angaben in Abschnitt II der ersten Ausfertigung des Vordrucks vom Arbeitgeber bestätigen. Diese legt er dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de Centre des Impôts vor. Der Antrag ist erneut zu stellen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und auch im neuen Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Grenzgängerregelung erfüllt.
Der Arbeitgeber darf vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Überschreitet ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres die 45-Tage-Grenze, entfällt die Grenzgängereigenschaft. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhoben wurde.
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern ist durch einen häufigen und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des Einsatzortes – auch außerhalb der Grenzzone – gekennzeichnet. Daher lässt sich in aller Regel im Vorhinein nicht absehen, ob der Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllen wird. Französische Leiharbeitnehmer werden deshalb grundsätzlich nicht freigestellt.
Dies gilt nicht, wenn die begründete Annahme besteht, dass der französische Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft erfüllen wird. Der französische Leiharbeitnehmer kann daher unter folgenden Voraussetzungen für ein Jahr vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden:
- Der Leiharbeitnehmer stellt einen vollständig ausgefüllten Antrag mit Formular N 5011 A „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)“,
- der Leiharbeitnehmer war im Vorjahr ausschließlich für denselben Arbeitgeber (Verleiher) tätig. Er beabsichtigt, auch im laufenden Kalenderjahr ausschließlich für diesen Arbeitgeber (Verleiher) tätig zu sein,
- der Leiharbeitnehmer erfüllte im Vorjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft. Der Arbeitgeber (Verleiher) beabsichtigt, den Leiharbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr ausschließlich in der Grenzzone weiterzubeschäftigen und
- der Arbeitgeber (Verleiher) verpflichtet sich, dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder der Leiharbeitnehmer die Grenzgängervoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Leiharbeitnehmer, der im abgelaufenen Kalenderjahr nicht vom Lohnsteuerabzug freigestellt worden war, kann die Anwendung der Grenzgängerregelung und die damit verbundene Steuerfreistellung von der deutschen Einkommensteuer beantragen. Dies ist nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG möglich. Dies gilt auch für einen Grenzgänger, bei dem trotz vorliegender Grenzgängereigenschaft Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wurde, weil beim örtlich zuständigen Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung beantragt oder diese vorab verwehrt wurde. Der Steuererklärung sind Freistellungsanträge (5011 bzw. 5011 A für Leiharbeitnehmer) und eine Liste der Einsatzorte während des gesamten Kalenderjahres beizufügen.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau. Ihrer Antworten sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz).
Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid.
Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird Ihnen empfohlen.
In Österreich wird bei vorliegender Grenzgängereigenschaft nach Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung auf einen Quellensteuerabzug verzichtet.
Aus Österreich einpendelnde Grenzgänger erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung für den inländischen Lohnsteuerabzug.
Als Grenzgänger müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für Ihren
Österreichischen Arbeitslohn verwenden Sie bitte die Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr.
Diese finden Sie für alle Jahr im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Sie können die Steuererklärung auch per ELSTER abzugeben. Dort ist die Anlage N-Gre ebenfalls verfügbar.
Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres auszufüllen und abzugeben. Pandemiebedingt haben
sich die Fristen wie folgt verschoben:
Einkommensteuererklärung 2022 Abgabefrist bis zum 02.10.2023
Einkommensteuererklärung 2023 Abgabefrist bis zum 02.09.2024
Sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt abgeben, erfolgen Mahnungen
und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden (§ 152 der Abgabenordnung (AO).
Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Alle Veränderungen, wie zum Beispiel des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Dies können Sie entweder formfrei per Telefon oder mit schrifltichen Antrag tun. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“ Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Bitte benachrichtigen Sie umgehend das Finanzamt, wenn Sie Ihre Grenzgängertätigkeit wieder beenden. Dies sollten Sie
schriftlich tun. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.