Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Werbungskosten sind beispielsweise Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden).
Sonderausgaben, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Verheirateten übersteigen
Sonderausgaben sind beispielsweise Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, gezahlte Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr oder auch Kinderbetreuungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen
Dies sind beispielsweise der Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in Berufsausbildung, Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige oder der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene.