Die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags erfolgt für volljährige Kinder
bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie
- für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die u.a. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt oder
- eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Entwicklungsaktivität, einen entwicklungspoliitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten
Über 18 Jahre alte Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang eine Erwerbstätigkeit des Kindes mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. „Mini-Job“).